Urteilsbegründung zum Prozess des Landesarbeitsgerichtes Hamm liegt vor
Pressemitteilung der PiA-Vertretung im VPP/BDP:
Urteilsbegründung zum Prozess des Landesarbeitsgerichtes Hamm liegt vor: Landesarbeitsgericht verurteilt psychiatrische Klinik zur Bezahlung einer Vergütung der praktischen Tätigkeit und weißt auf den Unterschied zum Praktischen Jahr des Medizinstudiums hin.
Wie bereits berichtet hat das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit dem Urteil vom 29.11.2012 (Az. 11 Sa 74/12) einer klagenden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in Ausbildung aus NRW Recht gegeben und das Klinikum, in der sie die praktische Tätigkeit absolviert hatte, zu einer nachträglichen Vergütung von 12.000€ (1000€ pro Monat bei einer 3,5 bis 4 Tage-Woche) verurteilt.
Inzwischen ist die schriftliche Urteilsbegründung erfolgt. In dieser heißt es u. a.: „[…] dass die zwischen den Parteien getroffene Abrede über ein unentgeltliches Tätigwerden der Klägerin sich als sittenwidrig und rechtsunwirksam erweist, weil die Klägerin im praktischen Klinikjahr in erheblichem Umfang eigenständige und für das beklagte Klinikum wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbrachte hat, für die das Klinikum ansonsten bezahlte Arbeitskraft eines Psychotherapeuten oder Psychologen hätte einsetzen müssen.“
Weiter:
Pressemitteilung:
http://www.vpp-pia.de/doku/2013_03_07_PM_Gerichtsurteil.pdf
Urteilsbegründung:
http://www.bbpp.de/PiA/LAG-Hamm-Entgeltanspruch-PiA.htm